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Menschen möchten ihr Leben selbstbestimmt und individuell gestalten. Um auch Menschen mit Behinderung dieses Recht vollumfänglich zu gewähren, ist im Dezember 2016 das „Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen“ (Bundesteilhabegesetz [BTHG]) verabschiedet worden.

Das BTHG setzt wesentliche Inhalte des „Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderung“ (UN-Behindertenrechtskonvention [UN-BRK]) von 2008 um.

Menschen haben ein uneingeschränktes und selbstverständliches Recht auf Teilhabe an der Gesellschaft und Einbeziehung in die Gesellschaft. Dabei ist der zentrale Grundsatz der UN-Behindertenrechtskonvention zu beachten. Dieser lautet: „Nichts über uns ohne uns“. Menschen mit Behinderungen müssen in die Umsetzung der Konvention einbezogen werden. 

Mit der Umsetzung des BTHG soll die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen verbessert werden. Dazu gehören die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie die selbstbestimmte Lebensführung. Diese Selbstbestimmung beinhaltet die Entscheidung, wo und wie sie wohnen und arbeiten wollen.

Das Gesetz sichert, dass die dafür notwendigen Unterstützungen als Teilhabeleistungen (Sozialgesetzbuch Neuntes Buch: Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen [SGB IX]) gewährt werden. Dabei werden die Teilhabeleistungen und die existenzsichernden Leistungen (Leistungen zum Lebensunterhalt) getrennt finanziert.

Wie bei Menschen ohne Behinderungen werden bei Bedarf die existenzsichernden Leistungen – unabhängig von der Wohnform – nach den Vorschriften im Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch: Sozialhilfe [SGB XII] bzw. im Sozialgesetzbuch Zweites Buch: Grundsicherung für Arbeitssuchende [SGB II] erbracht. Hierdurch soll eine Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen mit Menschen ohne Behinderungen erreicht werden.

Die Träger der Eingliederungshilfe sind nun verpflichtet, nach den für sie geltenden Leistungsgesetzen die individuellen Bedarfe der Menschen mit Behinderung mit einem einheitlichen und überprüfbaren Instrument zu ermitteln. In Niedersachsen wird das Bemessungsinstrument B.E.Ni. angewendet. Die Menschen mit Behinderungen werden am Verfahren beteiligt. Diese stehen damit im Mittelpunkt. Gemeinsam soll beraten und gehandelt werden, um die individuelle Lebensplanung und Selbstbestimmung der Menschen mit Behinderungen zu unterstützen und zu stärken. 

Die Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) bringt Veränderungen und viele Fragen mit sich. Gern stellen wir uns gemeinsam mit Ihnen diesen neuen Herausforderungen.
Kontaktieren Sie uns!

Weitere Informationen finden Sie auf folgenden Seiten:

UN-Behindertenrechtskonvention

https://www.gemeinsam-einfach-machen.de

https://umsetzungsbegleitung-bthg.de

https://www.teilhabeberatung.de

Prozessbeschreibung BTHG

Wenn Sie Kontakt zu unserer Beauftragten für Medizinproduktesicherheit und Hygiene aufnehmen möchten, nutzen Sie bitte diese E-Mail: Medizinprodukte-und-Hygienebeauftragte@neuerkerode.de

Unsere Kund:innen zu verstehen und auf ihre Erwartungen einzugehen, ist für uns eine Frage der Haltung und des respektvollen Miteinanders. Gemeinsam mit Ihnen wollen wir die Qualität unserer Angebote und Arbeitsabläufe fortwährend verbessern. Beschwerden, Lob oder Anregungen helfen uns dabei, diesem Ziel näher zu kommen.

Die eingehenden Rückmeldungen werden systematisch ausgewertet und sachgerecht bearbeitet. Die Ergebnisse fließen in die kontinuierliche Qualitätsverbesserung der Wohnen und Betreuen GmbH ein. Sie erhalten zeitnah eine Rückmeldung über den aktuellen Stand Ihres Anliegens.

Ein aktives Ideen- und Beschwerdemanagement bedeutet für uns:

  • eine Möglichkeit, konstruktiv mit Fehlern umzugehen
  • eine Chance, die Qualität unserer Arbeit weiterzuentwickeln
  • einen Weg, Wünsche und Bedürfnisse zu erkennen

Machen Sie mit! Wir freuen uns auf Ihre Ideen und Rückmeldungen.

Formular für Kundenrückmeldung

Kontakt:
Angelo Nobile
Telefon 05305 201 348
E-Mail Angelo.nobile@neuerkerode.de

 

 

Häufig gestellte Fragen

Wir betreuen volljährige Menschen mit wesentlicher geistiger Behinderung, auch mit zusätzlicher körperlicher bzw. seelischer Behinderung (§ 53 SGB XII i.V.m. § 2 EingliederungshilfeVO sowie §§ 1 und 3 Eingliederungshilfe VO), die wegen Art und Schwere ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend der Betreuung in einer stationären Einrichtung bedürfen. Derzeit sind 840 Plätze für Erwachsene zugelassen.

Ausnahme:
Im Rahmen der nach SGB VIII vom zuständigen Jugendhilfeträger zugelassenen Plätze werden auch Minderjährige ab dem Zeitpunkt der Einschulung aufgenommen und betreut. Derzeit sind 20 Plätze für Minderjährige zugelassen. Wohnen für Kinder und Jugendliche

Ein gültiges Kostenanerkenntnis reichen Sie uns bitte vor der Aufnahme ein.

Die Kosten von Angeboten der Eingliederungshilfe unserer Einrichtung werden in der Regel vom zuständigen Sozialhilfeträger übernommen. Dazu ist Ihr Antrag auf Eingliederungshilfe erforderlich.

Bei der Aufnahme in unsere Einrichtung erfolgt die Feststellung des individuellen Hilfebedarfes. Auf der Grundlage der Feststellung wird innerhalb von sechs Wochen nach Aufnahme ein individueller Hilfeplan abgefasst, der Aussagen über anzustrebende Förderziele und durchzuführende Förderschritte enthält. Alle zwölf Monate wird der Hilfeplan fortgeschrieben.

Ja, gern. In einem vereinbarten Zeitraum lernen wir Sie und Sie uns kennen. Die Kosten übernimmt auf Antrag in der Regel der zuständige Sozialhilfeträger oder Sie zahlen selbst.

Ja, gern. 
Kurzzeitpflege bedeutet, dass ein Pflegebedürftiger in häuslicher Pflege für begrenzte Zeit in einer stationären Einrichtung gepflegt wird, weil die häusliche Pflege vorübergehend nicht möglich ist oder pausiert wird. Kurzzeitpflege ist bei der Pflegekasse zu beantragen. Die Finanzierung kann auch aus Eigenmitteln erfolgen.

Ja, gern. Wir realisieren eine kurzfristige Unterbringung, die Ihrer Erholung als Angehöriger dient oder Sie bei Verhinderung in der Pflege Ihres Angehörigen unterstützt. Bitte beantragen Sie die Verhinderungspflege bei Ihrer Pflegekasse. Erhalten Sie zusätzliche Betreuungsleistungen, können Sie diese für evtl. entstehende Kosten, die nicht von Ihrer Pflegekasse übernommen werden, aufwenden.

Ja, gern. Unser Familienentlastender Dienst bietet verschiedenste Angebote. Voraussetzung für die Inanspruchnahme zusätzlicher Betreuungsleistungen klären Sie bitte mit Ihrer Pflegekasse.

Wir finden ein individuelles Angebot für Sie!
Wir bieten tagesstrukturierende Angebote in den Tagesförderstätten oder Beschäftigung in unseren Werkstätten an.
Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM)
Tagesförderung (TGF)

IGN
Es werden Leistungen nach dem Vorbild einer Gemeinschaftspraxis mit hausärztlichem Schwerpunkt, ergänzt um einen neurologisch-psychiatrischen Bereich, durch die Integrierten Gesundheitsdienste Neuerkerode erbracht. Darüber hinausgehend erfüllt er Anforderungen, die aus den besonderen Bedürfnissen geistig behinderter Menschen resultieren (Verständigung, Zeitaufwand, Erreichbarkeit auch für Menschen ohne eigene Verkehrssicherheit). Weitere Fachdisziplinen sind als Konsiliarärzte vertreten. Vernetzungen bestehen zu bestimmten Fachärzten, Fachkliniken und Fachabteilungen der umliegenden Krankenhäuser.

Ja, gern. Es besteht grundsätzlich eine freie Arztwahl.

Frau Jane Rinne berät Sie gern und beantwortet Ihre Fragen. Im persönlichen Gespräch hier in Neuerkerode oder vor Ort finden wir gemeinsam mit Ihnen und den zuständigen Leitungskräften unserer Wohnangebote ein auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittenes Angebot. Diskretion ist für uns selbstverständlich!

Kontakt

Sekretariat
Sonja Merker

Neuerkeröder Wohnen und Betreuen GmbH
Kastanienweg 3
38173 Sickte-Neuerkerode

Telefon 05305 201 301
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Koordination Qualitätsmanagement & Kundenrückmeldungen
Angelo Nobile

Neuerkeröder Wohnen und Betreuen GmbH
Kastanienweg 3
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Assistentin der Geschäftsführung
Stefanie Czerwinski

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Telefax 05305 201 214

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